Steuerabzug vom Kapitalertrag bei partiell steuerpflichtigen Unterstützungskassen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 KStG
Bezug:
Zu der Frage, ob einer wegen Überdotierung partiell steuerpflichtigen Unterstützungskassen eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 4 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3 EStG erteilt werden kann und damit auch die Billigkeitsregelung gemäß Rzn. 300 und 300a der und ( BStBl 2010 I, 94 und BStBl I 2010, 1305, vgl. ESt-Kartei zu § 20 EstG Fach 3 Karte 28 – ofix: EStG/20/55) Anwendung findet, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Sinn und Zweck der in den o. a. BMF-Schreiben geregelten Billigkeitsmaßnahme ist die Vermeidung sachlicher Härten wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit von einbehaltener Kapitalertragsteuer bei steuerbefreiten Körperschaften. Diese Regelung gilt für Fälle nach § 44a Abs. 4 EStG, bei denen eine Bescheinigung i. S. von § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG erteilt werden kann, jedoch dem Schuldner die Bescheinigung nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch gemacht hat.
Unterstützungskassen sind steuerbefreite Körperschaften; deren Befreiung wird bei Überdotierung lediglich eingeschränkt (§ 6 KStG). Demzufolge kann trotz Einschränkung der Befreiung grundsätzlich eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG erteilt werden. Der Ausschlusstatbestand nach § 44a Abs. 4 Satz 5 gilt nur für Kapitalerträge, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in einem Betrieb gewerblicher Art, nicht aber in einer – wenn auch eingeschränkt – befreiten Körperschaft anfallen.
Eine Versagung der o. a. Billigkeitsregelung würde zu einer Definitivbelastung des auf den steuerfreien Bereich anteilig entfallenden Zinsabschlags führen (§ 32 Abs. 1 KStG), wodurch die Unterstützungskassen gegenüber anderen nach § 5 Abs. 1 KStG befreiten Körperschaften schlechter gestellt würden. Die Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer wird dabei umso höher, je geringer der Grad der Überdotierung ist.
Erzielt eine überdotierte Unterstützungskasse Kapitalerträge aus Beteiligungen i. S. von § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG, tritt grundsätzlich die abgeltende Wirkung des Kapitalertragsteuer-Abzugs ein (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Sofern das Finanzamt eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 8 EStG ausstellt, kann bereits im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren eine Abstandnahme in Höhe von 2/5 vom Steuerabzug erfolgen. Wurde die NV-Bescheinigung aber erst nach dem Steuerabzug vorgelegt und macht der Schuldner der Kapitalerträge von der Möglichkeit der Änderung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch, hat auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, die Erstattung der Kapitalertragsteuer in Höhe von 2/5 vorzunehmen, vgl. ESt-Kartei zu § 44a EStG Karte 3 N.
Der Betrag, für den vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen wird bzw. der erstattet wird, umfasst Kapitalerträge und damit auch Kapitalertragsteuer, die auf den steuerpflichtigen Bereich entfällt und eigentlich nur im Rahmen der Veranlagung angerechnet werden kann.
Dies ist jedoch kein Hinderungsgrund für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 8 EStG. Die Kapitalertragsteuer ist für den steuerpflichtigen Teil lediglich eine Vorauszahlung auf die zu entrichtende Körperschaftsteuer. Insoweit als der Erstattungsbetrag der Kapitalertragsteuer auf den steuerpflichtigen Teil entfällt, ist eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuerschuld nicht mehr möglich.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Die Ausführungen gelten gleichermaßen für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2405 A – 7 – St 54
Fundstelle(n):
OAAAE-12658