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FG München Urteil v. - 10 K 1414/09

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 773

Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung aus Bürgschaftsinanspruchnahme

Leitsatz

1. Das Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat, muss nachträglich eintreten, weil nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen. Konnte das Ereignis bei Erlass des betreffenden Bescheides bereits berücksichtigt werden, greift die Vorschrift nicht ein.

2. Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Damit handelt es sich bei Rechtsanwaltskosten, die für einen Prozess wegen der Bürgschaftsinanspruchnahme aufgewendet werden, um berücksichtigungsfähige nachträgliche Anschaffungskosten, sofern die Bürgschaftsinanspruchnahme zu nachträglichen Anschaffungskosten führt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAE-12452

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