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BBK Nr. 13 vom Seite 581

DPR-Fehlerfeststellung wider Willen

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 601Als „Schiedsrichter im Bilanzrecht” kommt der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) die Aufgabe zu, Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften aufzudecken. Die Handlungsoptionen für betroffene Unternehmen im Fall der Fehlerfeststellung sind jedoch begrenzt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Fehlerfeststellung durch die DPR

[i]DPR-StichprobenprüfungSeit Mitte 2005 prüft die vom BMJ im Einvernehmen mit dem BMF eingesetzte Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR), ob Jahres- und Konzernabschluss nebst zugehöriger Lageberichte von kapitalmarktorientierten Unternehmen den jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsnormen entsprechen. Unterstützt wird die DPR bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die im Fall einer verweigerten Mitwirkung der Unternehmen die Prüfung und Fehlerveröffentlichung mit hoheitlichen Mitteln durchsetzen kann (= zweistufiges Enforcement-Verfahren).

Hinweis:

[i]Negative Auswirkungen am KapitalmarktDurchschnittlich 23,6 % der von der DPR geprüften Abschlüsse erweisen sich als fehlerhaft. Nach aktuellen Studien drohen Unternehmen, die Fehler in ihrer Rechnungslegung öffentlich...