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Bilanzierung | Phasengleiche Bilanzierung von Verlustanteilen aus stiller Beteiligung
Der Gewinn- oder Verlustanteil aus einer aktivierten typisch stillen Beteiligung ist phasengleich zu bilanzieren, wenn stiller Gesellschafter und Geschäftsinhaber übereinstimmende Wirtschaftsjahre haben. Mit Abschluss des Wirtschaftsjahres des Geschäftsinhabers muss der stille Gesellschafter also seinen Anteil aus der stillen Beteiligung bilanzieren. [i]Phasengleiche BilanzierungEs kommt nicht darauf an, wann der Anteil des stillen Gesellschafters berechnet oder abgebucht und wann der Jahresabschluss des Geschäftsinhabers festgestellt wird.
Die A-GmbH ist stille Gesellschafterin der X-AG. Sowohl A-GmbH als auch X-AG haben ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. 7. bis 30. 6. Im Jahresabschluss der X-AG zum ist ein Verlustanteil der A-GmbH in Höhe von 100.000 € ausgewiesen; der Jahr...