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BFH 14.3.2012 VIII B 120/11, BBK 13/2012 S. 584

Steuerrecht | Unleserliches Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß

Ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn nur der Steuerpflichtige die Handschrift lesen kann, nicht aber das Finanzamt. Denn das Fahrtenbuch dient zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt – und nicht nur als Erinnerungsstütze für den Steuerpflichtigen.

[i]Schädlich: Unterschiedliche Entfernungsangaben bei identischem Ziel An der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs fehlt es auch, wenn mehrere Fahrten zu ein und demselben Ziel mit erheblich voneinander abweichenden Entfernungen eingetragen werden. Eine Abweichung von 24 % ist erheblich: Im Streitfall gab der Kläger die Entfernungen zu ein und demselben Ziel mit 232 km bis zu 288 km an (Differenz: bis zu 56 km = 24 %). Zwar kann der Steuerpflichtige abweichend von der kürzesten Wegstrecke auch mal eine verkehrsgünstigere, längere Strecke wählen. Eine Abweichung ...