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Steuerrecht | Rückgängigmachung einer Ansparrücklage für Existenzgründer
Bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ist eine zu Unrecht gebildete Ansparrücklage für Existenzgründer gemäß § 7g Abs. 7 EStG a. F. im Jahr der Bildung rückgängig zu machen. Kann der Bescheid für dieses Jahr nicht mehr geändert werden, ist die Ansparrücklage spätestens am Ende des zweiten Folgejahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Investition bis dahin nicht durchgeführt worden ist, und ein Gewinnzuschlag von 6 % p. a. anzusetzen (§ 7g Abs. 5 EStG a. F.).
[i]Streitfall Im Streitfall bildete eine GmbH & Co. KG eine Ansparrücklage für Existenzgründer zum , obwohl sie die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG a. F. nicht erfüllte. Der Bescheid für 2000 wurde bestandskräftig. Die Investitionen wurden bis zum nicht durchgeführt. Nach dem BFH war die Ansparrücklage daher zum aufzulösen und ein Gewinnzuschlag von insgesamt 12