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Reisekosten | Schätzung der Übernachtungskosten und Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern
Übernachten Arbeitnehmer auf Dienstreisen, können sie die tatsächlichen Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen. Alternativ kann der Arbeitgeber diese nachgewiesenen Kosten oder ohne Nachweis Pauschbeträge steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten .
[i]Schätzung: 5 € je Übernachtung Arbeitnehmer dürfen ferner die entstandenen Übernachtungskosten sachgerecht schätzen, wenn ein Einzelnachweis nicht möglich ist . Der BFH hat aktuell für jede Übernachtung eines Lkw-Fahrers in seiner Schlafkabine einen Schätzbetrag von 5 € zum Abzug zugelassen . Damit – so der BFH – sind typische Kosten für z. B. Dusche, Toilette und Reinigung des Schlafplatzes abgegolten.
[i]Lkw keine regelmäßige Arbeitsstätte Der BFH hat darüber hinaus festgestellt, dass weder ein Lkw-Wechselplatz noch der Lkw selbst als regelmäßige Arbeitsstätte gelt...