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Abgabenordnung | Änderung von Steuerbescheiden nach Pflichtverletzungen des Finanzamts und des Steuerpflichtigen
Eine Steuerfestsetzung kann laut nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn die neuen Tatsachen dem Finanzamt infolge Verletzung seiner Ermittlungspflicht (§ 88 AO) trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen (§ 90 AO) zunächst unbekannt geblieben sind. Liegen sowohl eine Verletzung der Ermittlungspflicht als auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, sind die beiderseitigen Pflichtverstöße grds. gegeneinander abzuwägen. In der Regel trifft dabei die Verantwortung den Steuerpflichtigen, so dass der Steuerbescheid geändert werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Pflichtverletzung des Finanzamts diejenige des Steuerpflichtigen deutlich überwiegt.