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NWB-EV Nr. 7 vom Seite 229

Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten von Stiftungssatzungen?

Selbstzweckstiftung und Stiftung für den Stifter

Dr. K. Jan Schiffer und Matthias Pruns

Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist dadurch charakterisiert, dass der Stifter ihr ein bestimmtes Vermögen überträgt, mit dem sie einen von dem Stifter festgelegten Stiftungszweck verfolgt. Das ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BGB und § 81 BGB. Aus § 80 Abs. 2 BGB folgt zudem, dass der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährden darf. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine Stiftung jeden Zweck verfolgen darf, der das Allgemeinwohl nicht gefährdet (Grundsatz der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung; NK-BGB/Schiffer/Pruns, § 80 Rn. 24 ff.). Über den Wortlaut der BGB-Vorschriften hinaus befürwortet die h. M. in der stiftungsrechtlichen Fachliteratur allerdings zwei weitere Einschränkungen zulässiger Stiftungszwecke. Gemeint sind die Lehrsätze vom „Verbot der Selbstzweckstiftung” und vom „Verbot der Stiftung für den Stifter”. Der Beitrag stellt diese Einschränkungen dar und untersucht kritisch, ob sie berechtigt oder vielmehr gesetzeswidrig sind.

I. DVEV-Stiftungstag 2012

Am 11. und fand in Würzburg der DVEV-Stiftungstag 2012 statt. Den Abschluss der Veranstaltung bildete ein Vortrag zu den Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten von Stiftungssatzungen, die angeblich aufgrund der Le...