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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt auch für GmbH-Geschäftsführer
Der Schutzbereich des AGG ist auch für Geschäftsführer (GF) einer GmbH eröffnet, wenn dieser nach Ablauf seines Vertrags nicht als GF weiterbeschäftigt wird.
Der 62-jährige Kläger wurde nach Ablauf seines Vertrags als GF durch einen 41-jährigen Mitbewerber ersetzt. Der Kläger führte an, dass der Vertrag nur wegen seines Alters nicht verlängert wurde und die Nichtverlängerung gegen das AGG verstoße. Mit der Klage verlangte der Kläger Schadensersatz. Der BGH gab dem Kläger Recht. Die Entscheidung, den GF nicht weiter zu beschäftigen, sei eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt. Geht es um den Zugang zum Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg, gelte § 6 Abs. 2 AGG auch für den GF einer GmbH ().
In dem Verfahren wurde die B...