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SteuerStud Nr. 7 vom Seite 429

Fallstudie zur Bewertung des übrigen Vermögens

Bewertung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Alexandra Gerz

Der erste Schritt zur Ermittlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist, den geerbten oder geschenkten Vermögensgegenständen und den davon abzuziehenden Schulden einen Nachlasswert beizumessen. Die Vermögensgegenstände sind dafür jeweils zum Stichtag zu bewerten. Die folgende Fallstudie gibt einen Überblick über die Bewertung des übrigen Vermögens. Beim übrigen Vermögen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die weder einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft noch dem Grundbesitz oder Betriebsvermögen zugeordnet werden.

I. Grundsätzliche Bewertung mit dem gemeinen Wert

Nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. mit § 9 Abs. 1 BewG ist bei Bewertungen in der Regel der gemeine Wert (Verkehrswert) zugrunde zu legen. Der gemeine Wert ist die Generalvorschrift, sofern keine speziellere Norm greift. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei fließen alle Umstände ein, die den Preis beeinflussen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Als persönliche Verhältnisse sind gem. § 9 Abs. 3 BewG auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichti...