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Ladenlokal eines Einzelhandelsgeschäfts mit Textilien wie Bettwaren und Raumausstattung als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Betreibt eine Betriebs-GmbH einen Einzelhandel mit Textilien (insbesondere mit Bettwaren wie Bettroste, Bettdecken, Matratzen sowie mit Raumausstattung wie Gardinen und Jalousieanlagen) in vom alleinigen GmbH-Gesellschafter angemieteten Geschäftsräumen, in denen sich auch das Ladenlokal der Betriebs-GmbH befindet, so stellen diese Räume eine für die GmbH wesentliche Betriebsgrundlage dar und begründen eine Betriebsaufspaltung (Bezug: § 15 Abs. 1, 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH liegt eine wesentliche Betriebsgrundlage i. S. der zur Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätze dann vor, wenn das überlassene Grundstück für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. Dies setzt nicht zwingend vorau...BStBl 1993 II S. 718BStBl 1993 II S. 718BStBl 1993 II S. 718