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Behandlung des Wirtschaftsguts Baumbestand
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteu-errechtlichen Behandlung des Wirtschaftsguts Baumbestand das Folgende:
A. Wirtschaftsgut Baumbestand
I. Definition
Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen ( NWB SAAAC-90152, BStBl 2008 II S. 960, und NWB LAAAC-92668, BStBl 2008 II S. 968). Dieser ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens. Der Umfang der einzelnen Wirtschaftgüter (Baumbestand) ergibt sich vorrangig aus einem amtlich anerkannten Betriebsgutachten oder aus einem Betriebswerk, ansonsten aus den Regelungen zum Anbauverzeichnis nach § 142 AO (vgl....BStBl 1981 I S. 878