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Mietrecht | Keine Anpassung der Vorauszahlung bei fehlerhafter Betriebskostenabrechnung
Der Vermieter ist nach einer Nebenkostenabrechnung zur Anpassung von Vorauszahlungen gem. § 560 Abs. 4 BGB nur insoweit berechtigt, als sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.
Der BGH ändert damit seine Rechtsprechung: Bisher hatte für eine Anpassung der Vorauszahlungen eine bloß formell ordnungsgemäße Abrechnung genügt, damit ohne aufwendigen Streit über die Richtigkeit der Abrechnung an sich alsbald Klarheit über die Höhe der Vorauszahlungen erzielt werden konnte. Dabei werde jedoch, so der BGH in den neuen Entscheidungen, der mit der Anpassung der Vorauszahlungen verfolgte Zweck, die Vorauszahlungen möglichst realistisch nach dem voraussichtlichen Abrechnungsergebnis für die nächste Abrechnungsperiode zu bemessen, nicht hinreichend berücksichtigt. ...