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Einkommensteuer | Unentgeltliche Anteilsübertragung
Nach dem greift § 17 Abs. 1 Satz 5 a. F./§ 17 Abs. 1 Satz 4 n. F. EStG nur bei unentgeltlicher Übertragung von bereits verstrickten Anteilen ein.
Der BFH bestätigt damit für die Übergangszeit vor der Wesentlichkeitsgrenze von mehr als 25 % zur 10-%-Grenze zum Jahreswechsel 1999/2000 die veranlagungszeitraumbezogene Beurteilung. Im Streitfall hat die Klägerin in den Jahren 2000 und 2001 Aktien an einer Gesellschaft veräußert, an der sie zu weniger als 10 % beteiligt war. Die Aktien hatte ihr der Ehemann z. T. im Jahr 1998 geschenkt, der zu 25 % beteiligt war, nach der Rechtslage im Schenkungsjahr also nicht wesentlich. Deshalb konnte er der Klägerin innerhalb von fünf Jahren vor der [i]Schindler, KSR 5/2012 S. 4Veräußerung keine wesentliche Beteiligung vermitteln, die der...