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BFH 28.03.2012 II R 43/11, NWB 25/2012 S. 2046

Erbschaftsteuer | Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist rückwärts zu berechnen. Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. (2) Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist § 108 Abs. 3 AO nicht anzuwenden.

Anmerkung:

Dem Kläger wurden von den Eltern durch notariell beurkundete Verträge (mit Auflassung und Eintragungsbewilligung) am und am Grundstücke geschenkt. Nach den für die Berechnung der Zehnjahresfrist gem. § 14 ErbStG maßgeblichen Regelungen in § 108 AO i. V. mit §§ 187 f. BGB war diese überschritten, weil bei der erforderlichen Rückwärtsberechnung der mitgezählt wird (Schenkung am um 24:00 Uhr) und die Schenkung vom um 0:00 Uhr stattfand. Ob der letzte Tag auf einen Sonntag, [i]Höne, NWB-EV 2/2012 S. 54Sonnab...