E-Bilanz: Erleichterungen sollen auf Dauer bestehen bleiben
Gemeinsame Presseerklärung von BMF und BMWi
[i]Auffangpositionen bestehen auf Dauer Können die Unternehmen auf ihre Investitionen in die E-Bilanz vertrauen? BMF und BMWi sagen: Ja. Und die E-Bilanz kommt wie geplant. Ab 2013 sollen die Daten von Bilanz und GuV elektronisch an die Finanzverwaltung übertragen werden. In einer gemeinsamen Pressemitteilung vom teilten die Ministerien zudem mit, dass die Erleichterungen zum Beispiel durch die Ergänzung von Auffangpositionen auf Dauer gelten sollen.
Vertreter [i]Keine erneute Verschiebung der Wirtschaft hatten das Risiko gefürchtet, die Auffangpositionen für ihre Systeme zu nutzen und nach fünf Jahren dann wieder von vorne beginnen zu müssen, wenn Positionen aufgrund der geplanten Überprüfung entfallen würden. Dem ist also nicht so. Die von Verbänden erhobene Forderung, die Einführung der E-Bilanz noch einmal zu verschieben, hat sich damit wohl erledigt. Voraussichtlich in der nächsten Ausgabe lesen Sie hierzu einen ausführlichen Beitrag. Auf [i]Taxonomie 5.1 auf www.esteuer.dewww.esteuer.de hat die Finanzverwaltung zudem eine aktualisierte Taxonomie in der Version 5.1 vom 1. 6. 2012 veröffentlicht.
Tipps und Hinweise für das Einspruchsverfahren – Teil 1: der richtige Bescheid
Nicht [i]Zahlreiche Fallstricke in der Praxis nur Steuerberater und deren Mitarbeiter prüfen Steuerbescheide – in vielen Unternehmen übernehmen dies die eigenen Mitarbeiter aus dem Rechnungswesen, wie z. B. Bilanzbuchhalter, wenn keine eigene Steuerabteilung vorhanden ist. Fällt das Ergebnis der Prüfung aber nicht im Sinne des Unternehmens aus, ist ein Einspruch gegen den Bescheid das Mittel der Wahl. Aber: Das Einspruchsverfahren birgt zahlreiche Tücken und Hindernisse, die einer erfolgreichen Anfechtung des richtigen Bescheids im Wege stehen können.
Wie [i]Fünfteilige Reihe, Teil 1: der richtige Bescheid groß die Zahl der Fallstricke ist, stellt BBK-Herausgeber VRiFG Bernd Rätke in seiner täglichen Praxis als Finanzrichter immer wieder fest. Dies zum Anlass, stellt er in einer kleinen Reihe das Einspruchsverfahren ausführlich vor. Den Auftakt bildet der Beitrag ab Seite 564 zum Einspruch gegen den richtigen Bescheid. In den folgenden BBK-Ausgaben behandelt er die Berechnung der Einspruchsfrist (Teil 2), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Teil 3), Form und Inhalt des Einspruchs (Teil 4) sowie Verlauf und Abschluss des Einspruchsverfahrens (Teil 5).
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2012 Seite 529
NWB BAAAE-11031