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FG Köln 20.04.2012 4 K 1943/09, NWB 24/2012 S. 1955

Einkommensteuer | Keine Zusammenveranlagung wegen belgischem Arbeitslosengeld

Der Bezug belgischen Arbeitslosengelds kann einer Zusammenveranlagung in Deutschland entgegenstehen, obwohl deutsches Arbeitslosengeld gem. § 3 Nr. 2 EStG nicht der Einkommensteuer unterliegt. Dies hat das FG Köln in seinem Urteil vom entschieden. Geklagt hatte ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien. Der Ehemann verdiente mit seiner Tätigkeit in Deutschland brutto 32.801 €. Zudem erzielte er in Belgien einen Bruttoarbeitslohn von 2.252 €. Seine Ehefrau, die im Vorjahr ebenfalls in Deutschland tätig war, bezog aufgrund dieser Beschäftigung in Belgien Arbeitslosengeld in Höhe von 11.196 €. Die von den Klägern begehrte steuergünstige Zusammenveranlagung lehnte das Finanzamt ab, da die ausländischen Einkünfte über 10 % der gesamten Einkünfte der Kläger lägen und der Grenzbetrag für ausländische Einkünfte von 12.272