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BMF 16.05.2012 IV D 4 – S 2232/0-01, NWB 24/2012 S. 1954

Einkommensteuer | Besteuerung der Forstwirtschaft

Das zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Wirtschaftsguts Baumbestand Stellung genommen. Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. R 34b.2 Abs. 1 Satz 4 EStR 2008 ist nicht mehr anzuwenden. Soweit sich aus dem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der bisherigen bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung ergeben, sind die Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. [i] BMF, Schreiben vom 16. 5. 2012 - IV D 4 - S 2232/0-01 NWB GAAAE-10750 Mit einem weiteren Schreiben vom äußert sich das BMF zur zeitlichen Anwendung der Tarifvorschrift des § 34b EStG und des § 68 EStDV. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ist § 34b EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom (BGBl 2011 I S. 2134) anzuwenden. Die sich aus dem Wirtschaftsjahr 2011/2012 ergebenden tarifbe...BGBl 2009 I S. 3366