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§ 37b EStG und aktuelle Entwicklungen
I. Vorbemerkungen
Durch das JStG 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878) wurde eine Pauschalierung der Einkommensteuer bei bestimmten Sachzuwendungen eingeführt. Nach § 37b Abs. 1 EStG können Stpfl. die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG,
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Ferner sieht § 37b Abs. 2 EStG für Arbeitnehmerfälle eine Pauschalierungsregelung vor.
Mit dem NWB FAAAC-78508 (BStBl 2008 I S. 566) hat die Finanzverwaltung umfangreich zur Regelung des § 37b EStG Stellung bezogen. Zudem hat die Finanzverwaltung zur Anwendung in der Folgezeit weitere Beschlüsse gefasst und Zweifelsfragen beantwortet (vgl. OFD Rheinland, Kurzinfo vom , in dieser Ausgabe ab S. 450).
II. Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung
Für Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung zu treffen. In der letzten Lohnsteuer-Anmeldung wird die Entscheidung auch dann getroffen, wenn für ...