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Stetige Ausübung des Abschreibungswahlrechts nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB?
Mit dem BilMoG erfolgte eine partielle Annäherung an die IFRS und eine Kodifizierung der Ansatzstetigkeit in § 246 Abs. 3 HGB. Letzteres wird als eine generelle Verschärfung des Stetigkeitsprinzips hinsichtlich Ansatz und Bewertung interpretiert. Vor diesem Hintergrund wird in der Praxis vereinzelt die Auffassung vertreten, das Abschreibungswahlrecht bei voraussichtlich nicht dauerhaften Wertminderungen von Finanzanlagen nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB sei stetig auszuüben (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
Contra Dr. Andreas Haaker
Die Abschreibungsregeln der IFRS bleiben in Bezug auf die Auslegung des § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB unbeachtlich. Zu überprüfen ist damit nur die Anwendung und Reichweite des Stetigkeitsgebots nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB (Bewertungsstetigkeit). Von diesem darf nach Abs. 2 nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Da es sich beim Stetigkeitsprinzip um einen kodifizierten GoB handelt, der für alle Kaufleute gültig ist, kann ein solcher Ausnahmefall nicht mit der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage begründet werden, da diese Zielnorm (nicht Generalklausel) in den speziellen Anwendungsbereich für Kapitalgesellschaften (i. w. S.) fällt und unter GoB-Vorbehalt steht (§ 264 Abs. 2 HGB). Auch in diesem Anwendungsbereich münden Ab...