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KSR Nr. 6 vom Seite 5

Anerkennung familienfremder, volljähriger, behinderter Personen als Pflegekinder

BFH verschärft die zu prüfenden Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld

Bernhard Paus

Für die Begünstigung als Pflegekind verlangt das Gesetz u. a. ein „familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band”. Als weitere Voraussetzung wird genannt, dass der Steuerpflichtige die behinderte Person nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der BFH hat jetzt die Anforderungen für die Anerkennung volljähriger, behinderter Person als Pflegekind präzisiert. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG verlangt er u. a. eine über längere Zeit bestehende und auf längere Zeit angelegte Beziehung wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern sowie das Bestehen erzieherischer Einwirkungsmöglichkeiten. Auf die Abgrenzung gegenüber Kostkindern geht er nicht ein, obwohl sich diese Frage im Urteilsfall geradezu aufgedrängt hätte.

Betreuung von vier Pflegekindern

Die 1954 geborene Klägerin hatte eine 1952 geborene, zu 50 % behinderte Person in ihren Haushalt aufgenommen. Als Entgelt zahlte das Sozialamt neben dem Ersatz des Grundbedarfs ein Pflegegeld. Ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer erledigte die Vermögensangelegenheiten der behinderten Person, kümmerte sich Fragen der Gesundheitsfürsorge und nahm die Post entgeg...