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OLG München 16.03.2012 31 Wx 70/12, NWB 23/2012 S. 1886

Gesellschaftsrecht | Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag auch im GmbH-Konzern nur zum Ende des Geschäftsjahres

Auch die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann nur zum Ende eines (Geschäfts-)Jahres erfolgen. Auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen GmbH und deren Beendigung sind die §§ 291 ff. AktG grds. entsprechend anzuwenden. Daher ist auch die Beendigung des Unternehmensvertrags gem. § 298 AktG analog unter Einreichung entsprechender Unterlagen anzumelden. Und diese ist nicht abweichend vom Ende des Geschäftsjahres möglich (§ 296 Abs. 1 Satz 1 AktG analog). Zudem ist die rückwirkende Aufhebung eines solchen Vertrags unzulässig (§ 296 Abs. 1 Satz 2 AktG). Damit droht bei unterjähriger Aufhebung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags die Nichtigkeit des [i]BGH, Urteil vom 5. 11. 2001 - II ZR 119/00 NWB MAAAB-97707 Aufhebungsvertrags. Zudem wird der Eintragung der Aufhebung des Vertra...