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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 927/10 EFG 2012 S. 1429 Nr. 15

Gesetze: EStG § 13EStG § 4 Abs. 1 S. 1EStG § 5 Abs. 1 S. 1EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3HGB § 252 Abs. 1 Nr. 6HGB § 253 Abs. 2AO § 162

Bewertung des Feldinventars bei einem bilanzierenden Landwirt

Zulässigkeit der Anwendung verschiedener Schätzungsmethoden auf verschiedene Getreidearten und des Wechsels der Bewertungsmethode

Leitsatz

1. Zum Betriebsvermögen eines Landwirts im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG gehören auch das Feldinventar und die stehende Ernte. Unter Feldinventar versteht man die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände. Als stehende Ernte bezeichnet man den auf den Feldern stehenden Bestand an Feldfrüchten, bevor er abgeerntet wird. Der Begriff „Feldinventar” umfasst auch die stehende Ernte. Das Feldinventar ist zwar wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB). Steuerrechtlich handelt es sich aber um selbstständige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wobei das Feldinventar einer abgrenzbaren Fläche (eines einzelnen Feldes) als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist.

2. Wird einem Steuerpflichtigen aus Billigkeitsgründen von der Rechtsprechung unbeanstandet von der Finanzverwaltung dauerhaft zugestanden, Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wie vorliegend in der Landwirtschaft das Feldinventar, im Schätzungswege zu bewerten, so sind bei dieser Schätzung neben den steuerlichen Schätzungsgrundsätzen grundsätzlich auch die handelsrechtlichen allgemeinen Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB) zu beachten.

3. Es ist nach dem Grundsatz der Einzelbewertung nicht zu beanstanden, wenn innerhalb eines Betriebes verschiedene Getreidearten teils nach den Standardherstellungskosten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und teils nach einer betriebsspezifischen retrograden Schätzungsmethode bewertet werden.

4. Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit, der willkürliche Bewertungswechsel des Bilanzierenden verhindern, die Vergleichbarkeit aufeinander folgender Jahresabschlüsse erleichtern und verhindern soll, dass durch wiederholte Abweichung von den zuvor angewendeten Bewertungsmethode missbräuchlich ein unrichtiger Periodengewinn ermittelt wird, steht einem Wechsel der Bewertungsmethode (z. B. bei Sonderabschreibungen, aber auch bei der hier streitigen Teilwertabschreibung) für die einzelne Getreideart in verschiedenen Bewertungszeiträumen bzw. zu verschiedenen Bilanzstichtagen nicht entgegen.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1429 Nr. 15
KÖSDI 2012 S. 18083 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2013 S. 112
CAAAE-10196

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