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Grundlagen - Stand: 10.08.2022

Zahlungsverjährung

Peter Gerlach

I. Definition der Zahlungsverjährung

Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen der Verjährung des noch nicht festgesetzten Steueranspruchs (Festsetzungsverjährung, für Steuerfestsetzungen vgl. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO, AEAO vor §§ 169 bis 171) und der Zahlungsverjährung (§§ 228 - 232 AO, AEAO zu § 228). Diese regelt, wie lange der durch Steuerbescheid, Steueranmeldung, Verwaltungsakt über steuerliche Nebenleistungen oder – bei Säumniszuschlägen – durch Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes konkretisierte einheitliche Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erhoben werden kann. Die Zahlungsverjährung erstreckt sich allerdings nicht nur auf Ansprüche des Fiskus, sondern auch auf solche des Steuerpflichtigen, z.B. Steuererstattungsansprüche oder Ansprüche nach § 37 Abs. 2 AO.

Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. Steuer, Steuervergütung, hinterzogene Steuer, Zins, Säumniszuschlag) einheitlich fünf Jahre (vgl. im Gegensatz dazu die unterschiedliche Dauer der Festsetzungsverjährungsfristen, z.B. vier Jahre für Steuern, zehn Jahre für hinterzogene Steuern oder ein Jahr für Zinsen).

Die Zahlungsverjährung bewirkt das Erlöschen des Steueranspruchs und der von ihm abhängigen Zinsen (§§ 232, 47 AO).

II. Beginn und Ende der Zahlungsverjährungsfrist

Grundsatz: Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist:

  • Zur Fälligkeit von Steuern (auch Steuererstattungs-/-vergütungsansprüchen) vgl. § 220 Abs. 1 AO i.V.m. den Einzelsteuergesetzen (z.B. § 37 Abs. 1 EStG, § 36 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 4 UStG).

  • Der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen nach § 37 Abs. 2 AO wegen rechtsgrundloser Zahlung (z.B. aufgrund nichtigen Steuerbescheids oder bereits verjährten Anspruchs) entsteht mit Zahlung und wird zeitgleich auch fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO), nicht erst mit Aufhebung des Bescheids; ebenso beim Rückforderungsanspruch des Finanzamts.

  • Stundung und Aussetzung der Vollziehung (auch ab Fälligkeit) wirken sich nur verjährungsunterbrechend (s. unter III.) aus.

Ausnahmeregelung (Anlaufhemmung) nach § 229 Abs. 1 Satz 2 AO (AEAO zu § 229 ):

  • Fälligkeitssteuern (z.B. Lohnsteuer- oder Umsatzsteuer-Vorauszahlungen): Beginn der Frist bestimmt sich nicht nach der gesetzlichen Fälligkeit (z.B. § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 18 Abs. 1 UStG), sondern danach, wann die Steueranmeldung oder Festsetzung wirksam geworden ist (z.B. mit Eingang der Voranmeldung beim Finanzamt, § 168 Satz 1 AO oder – bei Rotbetrag – mit Zustimmung, § 168 Satz 2 AO, AEAO zu § 220 AEAO);

  • ebenso bei korrigierter Festsetzung eines Anspruchs (unabhängig davon, ob der Bescheid angefochten wird oder nicht); aufgrund gerichtlicher Entscheidung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Ausnahmeregelung nach § 229 Abs. 2 AO für Haftungsbescheide ohne Zahlungsaufforderung: Die Frist beginnt bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Haftungsbescheid wirksam (§§ 122, 124 Abs. 1 AO) geworden ist (AEAO zu § 219).

Die Zahlungsverjährungsfrist endet mit Ablauf des fünften auf den Beginn der Frist folgenden Kalenderjahres (Kalenderverjährung), vorbehaltlich § 108 Abs. 3 AO und § 230 AO (AEAO zu § 228).

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