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Vorsteueraufteilung
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Vorsteueraufteilung
Verwendet ein Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, sind die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Die Aufteilung der Vorsteuern hat nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung zu erfolgen (§ 15 Abs. 2 UStG, § 15 Abs. 4 UStG).
zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Das BMF hat ein mehrseitiges Schreiben zur Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden veröffentlicht und zugleich den UStAE geändert. Damit reagiert es auf die Rechtsprechung des BFH und EuGH der letzten Jahre. Das BMF folgt der Rechtsprechung und unterscheidet zwischen Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung sowie dem Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgang.
Robisch/Greif, Umsatzsteuererklärung 2020, NWB 16/2021 S. 1171
II. Direkte Zuordnung
Soweit ein Leistungsbezug einer Nutzung konkret zugeordnet werden kann bedarf es keiner Aufteilung i. S. des § 15 Abs. 4 UStG. Eine direkte Zuordnung hat Vorrang vor einer Aufteilung im Wege einer sachgerechten Schätzung.
III. Aufteilungsmethoden
Sind die Eingangsleistungen nicht eindeutig einer bestimmten Verwendung zuzuordnen, ist der Vorsteuerabzug im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. Vorsteuerbeträge für Eingangsleistungen, die mit der nichtunternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, sind nichtabziehbar (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG).
Hat der Unternehmer ein i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG sachgerechtes Aufteilungsverfahren gewählt, ist dieser Maßstab auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume der Besteuerung zugrunde zu legen.
Der einmal gewählte Aufteilungsschlüssel ist nach Eintritt der formellen Bestandskraft bindend.
Ändern sich bei einem Anlagegut in einem späteren Besteuerungszeitraum die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug im Jahr der erstmaligen Verwendung maßgebend waren, so erfolgt eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges gem. § 15a UStG.
Bei der gemischten Nutzung von Gegenständen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
zeitlich abgrenzbare Nutzung
Bei dieser alternierenden Nutzung zu den Vorsteuerabzug ausschließenden und berechtigenden Zwecken stellt das Verhältnis der Nutzungszeiten einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab dar.
räumlich abgrenzbare Nutzung
Entscheidend für die Vorsteueraufteilung nach wirtschaftlichen Kriterien ist, in welchem Umfang bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen den jeweiligen Verwendungsumsätzen zuzuordnen sind.
Sonstige Leistungen müssen entsprechend der beabsichtigten Verwendung gem. § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden.