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Einkommensteuer | Keine nachträglichen Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung durch Ausbau eines Erdtanks
Nach dem sind die Aufwendungen des früheren Grundstückeigentümers für den Ausbau eines Erdtanks nach Veräußerung des Grundstücks nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils und den Ausführungen zum Veranlassungszusammenhang folgt zwingend, das die Aufwendungen für die Beseitigung des Öltanks als nachträgliche Veräußerungskosten abziehbar sind, wenn das Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG veräußert wird.