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BFH 20.03.2012 VII R 12/11, NWB 22/2012 S. 1806
Abgabenordnung | Restschuldbefreiung für Hinterziehungszinsen
Hinterziehungszinsen sind keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i. S. des § 302 Nr. 1 InsO. Sie sind deshalb nach dem nicht von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.