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Umsatzsteuer: Aufbewahrungspflicht für elektronische Rechnungen
Auch bei elektronischen Rechnungen müssen Mandanten darauf achten, diese zehn Jahre lang aufzubewahren. Es gelten die gleichen Regeln wie bei Papierrechnungen. Dazu gehört u. a., dass bei elektronischen Rechnungen Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet werden müssen. Zusätzlich müssen elektronisch übersandte Rechnungen in diesen zehn Jahren auch elektronisch abrufbar sein; ein Papierausdruck als Nachweis genügt im Zweifel nicht.
Weisen Sie Ihre Mandanten auf diese Verpflichtung hin, damit es z. B. nicht zu ungewollten Löschungen kommt.