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Eidesstattliche Versicherung durch ehemaligen Geschäftsführer?
Im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen eine GmbH muss ein abberufener Geschäftsführer jedenfalls dann kein Vermögensverzeichnis für das GmbH-Vermögen samt eidesstattlicher Versicherung abgeben, wenn ein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist und der alte Geschäftsführer nicht mehr im Handelsregister eingetragen ist (vgl. LG Wiesbaden, Beschluss vom - 4 T 397/11).
Diese Entscheidung zeigt die besondere Bedeutung des sog. Gutglaubensschutzes aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB). Geschäftsführer, die ihre Organstellung verlieren, sollten darauf achten, dass ihr Ausscheiden aus der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragen wird.