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Irreführende Bezeichnung als „Institut”
In der Rechtsprechung mehren sich die Fälle, in denen der Name eines Vereins wegen Irreführung der Verkehrskreise als unzulässig eingestuft wird. Das firmenrechtliche Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB gilt im Vereinsrecht entsprechend.
So hat das Kammergericht Berlin die Bezeichnung eines privatrechtlichen Vereins als „Deutsches Institut für iranische Politik- und Wirtschaftsforschung” als irreführend angesehen, da durch diese Bezeichnung der Anschein erweckt wird, dass es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handele (vgl. ).
Soll dem Namen eines privatrechtlichen Vereins (e. V.) der Bestandteil „Insti-tut” hinzugefügt werden, so ist durch eine ...