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Lohnzuschläge
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I. Definition Lohnzuschläge
Durch die Zahlung von Lohnzuschlägen durch den Arbeitgeber sollen in der Regel besondere Leistungen des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden. Diese Zuschläge werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn gezahlt (§ 2 LStDV) . Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung von Zuschlägen kann sich dabei aus einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben (R 19.3 Abs. 1 Satz 2 LStR). Lohnzuschläge werden insbesondere gezahlt für:
Überstunden, Mehrarbeit,
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG, R 3b. LStR 2015),
Erschwerniszuschläge (Bauzulage, Schmutzzulage, Zuschläge für Rufbereitschaft),
Kaufkraftausgleich ( § 3 Nr. 64 EStG),
Funktionszulagen (bei Übernahme von zusätzlicher Verantwortung, z.B. Aufsichts- oder Koordinierungsarbeiten),
Leistungszulagen, Stellenzulagen
persönliche Zulagen,
Sozialzulagen, z.B. Geburts- und Heiratsbeihilfen, Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR).
Schönfeld/Plenker, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Lexikon für das Lohnbüro
Schönfeld/Plenker, Bereitschaftsdienstzulage, Lexikon für das Lohnbüro
Schönfeld/Plenker, Wechselschichtzulage, Lexikon für das Lohnbüro
Schönfeld/Plenker, Mehrarbeitslohn/Mehrarbeitszuschläge, Lexikon für das Lohnbüro
Schönfeld/Plenker, Sonstige Bezüge, Lexikon für das Lohnbüro
II. Lohnsteuer und Sozialversicherung
Die Lohnzuschläge sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Steuerlich sind sie dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen (§ 38a Abs. 3 EStG, R 19.3 LStR).