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Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Glücksspielabgaben zur Ermittlung des Gewerbeertrags
Die einem Glücksspielunternehmen erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung eines öffentlichen Glücksspiels nach §§ 3, 4 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt – NdsGVBl – 2007 S. 756) stellt eine „Konzession” i. S. von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG in der ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwendenden Fassung dar. Die von dem Glücksspielunternehmen gezahlte Glücksspielabgabe nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes ist deswegen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG 2002 n. F. hinzuzurechnen (Bezug: § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG 2002 in der ab 2008 gültigen Fassung; §§ 3, 4, 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes).
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG) vom (BGBl 2007 I S. 1912, BStBl 2007 I S. 630) wurde die frühere Regelung zu Dauerschulden mit Wirkung ab dem Erhebungszeit...