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BFH 13.03.2012 I B 111/11, StuB 10/2012 S. 409

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG 2002 n. F.

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG 2002 n. F. jedenfalls insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch nicht nur sog. Back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst und damit die entsprechenden Zinsaufwendungen der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung der sog. Zinsschranke unterworfen werden (Bezug: § 8a KStG 2002 i. d. F. des UntStRefG 2008; § 4h EStG 2002 i. d. F. des UntStRefG 2008; § 4h EStG 2009).

Praxishinweise

Der BFH ließ offen, ob die sog. Zinsschranke (§ 4h EStG) – wie im Schrifttum vielfach vertreten – im Hinblick auf das objektive Nettoprinzip generell verfassungswidrig ist. Die Zinsschranke soll vor allem konzerninterne Gestaltungen zur Gewinnverlagerung eindämmen. Deswegen erfasst die Zin...