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StuB 10/2012 S. 416

Kein Schadenersatz wegen Einbuße variabler Entgeltbestandteile

Ohne besondere Vereinbarung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seine betriebliche Organisationsgewalt so auszuüben, dass die Höhe erfolgsabhängiger variabler Entgeltbestandteile einzelner Mitarbeiter sich nicht ändert oder ein maximales variables Entgelt erzielt werden kann. Im Streitfall überstieg das variable Entgelt des Klägers das vertraglich garantierte Fixum immer um ein Mehrfaches. Allerdings nahm die Zahl der ihm zugeordneten oder unterstellten Versicherungsberater zwischen 2003 bis 2008 um etwa 60 % ab, was sich unmittelbar in Gehaltseinbußen für ihn niederschlug. Seine Klage auf Fortbestand der alten Strukturen hatte keinen Erfolg. Denn, so das Gericht, dem Wesen eines variablen Entgeltbestandteils entspricht es, in der Höhe von Einflüssen des Marktes, der Vertriebsorganisat...