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Track 22 | Lohnsteuer: Kein Arbeitslohn von dritter Seite bei Mitarbeiter-Vorteilsprogramm
Der BFH muss die interessante Frage entscheiden: Liegt Arbeitslohn von dritter Seite vor, wenn Mitarbeiter eines Krankenhauses von einer Apotheke, die auch ihren Arbeitgeber beliefert, verbilligt Apothekenartikel beziehen? Das FG Niedersachsen hat dies in erster Instanz verneint und die Preisvorteile nicht als Arbeitslohn angesehen.
Zuwendungen an einen Arbeitnehmer durch einen Dritten. Nun, in diesen Fällen ist Streit mit dem Lohnsteuerprüfer vorprogrammiert. Handelt es sich um eine steuerpflichtige Lohnzahlung durch einen Dritten oder ist der Vorteil nicht zu versteuern? Beim BFH ist hierzu jetzt ein Verfahren anhängig.
Ein Krankenhaus hatte mit einer Apotheke einen Versorgungsvertrag abgeschlossen und kaufte dort den gesamten betrieblichen Bedarf ein. Um auch die 750 Mitarbeiter als Kunden zu gewinnen, initiierte die Apotheke ein „Mitarbeiter-Vorteilsprogramm”. Kauften die Ärzte, Krankenschwestern und andere Beschäftigte Apothekenartikel, die nicht verschreibungspflichtig sind, für ihren privaten Bedarf, erhielten sie einen Nachlass auf den üblichen Apothekenendpreis. Bis zu 40 % konnten die Mitarbeiter so sparen. Das Krankenhaus war dami...