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Krankenversicherung | Einbeziehung der Einkünfte des Ehepartners zulasten freiwillig Versicherter
Die Krankenversicherung darf die Einkünfte des Ehegatten des Versicherten für die Beitragsberechnung mit heranziehen, wenn dessen Einnahmen höher sind als die des Mitglieds. Im Streitfall (Altfall von 2006) bezog die freiwillig versicherte Klägerin eine gesetzliche Rente und Bezüge einer betrieblichen Altersversorgung von ca. 1.100 €. Ihr Ehemann erhielt ein Ruhegehalt von monatlich über 3.000 € (und war privat versichert). Die Krankenkasse legte zu Recht auch die Hälfte seines monatlichen Ruhegehalts bei ihrer Beitragsrechnung zugrunde. Das BSG sieht darin keinen Verstoß gegen das Prinzip der Beitragsberechnung anhand der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds (vgl. § 240 SGB V). Die zusätzlichen Einnahmen des Mannes prägten auch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, so d...