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FG Rheinland-Pfalz 08.02.2012 2 K 1893/10, NWB 21/2012 S. 1724

Abgabenordnung | Mündliche Vereinbarung als verjährungsunterbrechende Handlung

Ein die Zahlungsverjährung unterbrechender Vollstreckungsaufschub kann nach dem auch mündlich vereinbart werden. Die Zahlungsverjährung eines Steueranspruchs wird „durch Vollstreckungsaufschub„ unterbrochen. Die Verjährungsunterbrechung dauert fort, bis der Vollstreckungsaufschub abgelaufen ist. Zu beachten ist nur, dass eine Handlung oder Maßnahme, um die Unterbrechung der Zahlungsverjährung herbeiführen zu können, den inneren Dienstbereich überschreiten muss. Im Übrigen ist ein Verwaltungsakt nur dann schriftlich, bzw. durch „Bescheid” zu erlassen, wenn dies – wie beispielsweise für einen Haftungs- bzw. Duldungsbescheid – gesetzlich vorgeschrieben ist. Für die Verjährungsunterbrechung bedarf es keines „schriftlichen” Voll...