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Erbschaftsteuer | Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft
Wurde ein zum nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehörender Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erworben und hierfür die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG gewährt, führt die Einbringung des verschonten Vermögens durch Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern grds. noch nicht zu einer schädlichen Verwendung (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG). In Umwandlungsfällen nach § 20 UmwStG kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden jedoch neben den Gesellschaftsanteilen weitere Gegenleistungen für die Sacheinlage gewähren (§ 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG). Wird hiervon Gebrauch gemacht, liegt eine nachsteuerunschädliche Einbringung nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG nur insoweit vor, als sie gegen Gewährung der Gesellschaftsanteile der Kapitalgesellschaft erfolgt. Soweit die Kapitalgesellschaft für die Einbringung d...