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FG Rheinland-Pfalz 15.09.2011 4 K 1781/09, NWB 21/2012 S. 1723

Erbschaftsteuer | Ermittlung der Erbquote

Weicht der Erbschein von einem Vergleich der Miterben über den Nachlass ab, ist der Vergleich für die Ermittlung der Erbquote maßgeblich. In einem Vergleich getroffene Verteilungsabreden zwischen den Miterben sind jedoch nach dem nur beachtlich, wenn und soweit sie die Erbquote beeinflussen. Zwar gilt auch im Erbschaftsteuerrecht die in § 2365 BGB geregelte Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins. Diese Vermutung bindet grds. sowohl die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte. Werden jedoch gewichtige Gründe – Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte – erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, eine andere Auslegung des Testaments vorzunehmen. Solche gewichtigen Gründe sind im Streitfall darin ...