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Einkommensteuer | Bauzeitzinsen als Herstellungskosten
Bauzeitzinsen und die dazugehörigen Nebenkosten sind nach dem zumindest immer dann den Herstellungskosten zuzuordnen, wenn eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten in den Herstellungsjahren nicht möglich ist, in den Folgejahren durch Eintritt der Vermietungsabsicht Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten aber anzuerkennen sind. Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da es klärungsbedürftig sei, ob Bauzeitzinsen bei Überschusseinkünften den Herstellungskosten zugerechnet werden können, wenn ein Werbungskostenabzug der Zinsen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ausgeschlossen ist. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 2/12 geführt.