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Österreich; | Abfertigungs- und Jubiläumsgeldzahlungen bei Expatriates
Nach bisheriger österreichischer Auffassung stellen Abfertigungszahlungen keine ”Ruhegehälter und ähnliche(n) Vergütungen” i. S. von Art. 18 OECD-MA und der darauf aufbauenden österreichischen DBA dar. Daraus folgt, dass die Zuteilung der Besteuerungsrechte daran nach Art. 15 OECD-MA und der sich daran orientierenden DBA vorzunehmen ist. Hierbei gilt international das Kausalitätsprinzip. Nicht jener Staat hat das Besteuerungsrecht, in dem Arbeitslohn ausgezahlt wird, sondern jener Staat, in dem die zugrunde liegende Arbeit erbracht worden ist. Diese Grundsätze gelten auch im österreichisch-deutschen Vertragsverhältnis (AÖFV Nr. 134/1999). Zahlt daher eine österreichische Konzerngesellschaft im Jahr 1999 anlässlich der Beendigung des zivilrechtlichen Dienstverhältnisses unter Vornahme des Lohnsteuerabzugs Jubiläumsgeld ...