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FG Baden-Württemberg 19.4.2010 6 K 139/06, BBK 10/2012 S. 440

Buchführung | Keine Buchführungspflicht einer atypisch stillen Gesellschaft

Eine atypisch stille Gesellschaft ist weder buchführungs- noch bilanzierungspflichtig. Nur der Geschäftsinhaber ist nach § 238 HGB und nach § 140 AO bilanzierungs- und buchführungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn zwecks Ermittlung des Gesellschaftsgewinns eine interne Bilanz für die atypisch stille Gesellschaft aufgestellt wird.

Hinweis:

[i]Atypisch stille Gesellschaft: Einkünfte im Sinne von § 15 EStGEine atypisch stille Bilanz existiert nur steuerlich, nicht aber handelsrechtlich. Es handelt sich um eine stille Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter am Verlust und an den stillen Reserven des Geschäftsinhabers beteiligt ist und deshalb als Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG angesehen wird: Er erzielt also gewerbliche Einkünfte, die im Wege einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß §§ 179, 180 AO festg...