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Steuerrecht; | Abzug der Betriebsausgaben
Der EuGH hat in der Rs. C-234/01 mit Urt. v. wie folgt entschieden (zu den Schlussanträgen vgl. Einkommensbesteuerung Gebietsfremder und der Abzug der Betriebsausgaben, IWB 2003, F. 11a S. 659 ff., mit Anm. Heinemann): (1) Die Art. 59 EGV (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) und 60 EGV (jetzt Art. 50 EG) stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, nach der i. d. R. bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden. (2) Dagegen stehen diese Artikel des EGV einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, soweit nach ihr i. d. R. die Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25 % dur...