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Einkommensteuer; | Auswirkungen der VO (EWG) 1408/71 und des WÜK auf Kindergeld
(1) Sog. Ortskräfte sind alle bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beschäftigten Mitarbeiter, die bereits vor Eintritt in die Vertretung am Ort wohnhaft waren oder aber im Inland - am Ort - unter Vertrag genommen wurden. (2) Anders als Mitarbeiter, die vom ausländ. Staat in die Vertretung entsandt werden, gelten Ortskräfte nach allgemeiner völkerrechtlicher Praxis als am Ort ansässig. (3) Der Status einer sog. Ortskraft ist nicht mit demjenigen eines Berufs-Konsularbeamten zu vergleichen. (4) Zu den Auswirkungen der VO (EWG) 1408/71 und des WÜK auf den Kindergeldanspruch ausländ. Staatsbürger gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Niedersächs. ). • Hinweis: Streitig war, ob die Klin. als Ehefrau eines ausländ. Konsularmitarbeiters in Deutschland einen Kindergeldansp...BStBl I 2000, S. 636