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Einkommensteuer | Auflösung einer Ansparabschreibung
Im Anwendungsbereich des § 7g EStG steht nach dem ein Rumpfwirtschaftsjahr dem vollen, zwölf Monate dauernden Wirtschaftsjahr gleich. Somit ist eine Rücklage wegen Zeitablaufs gem. § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. zwingend aufzulösen und auch der Gewinnzuschlag vorzunehmen, wenn sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres (im Streitfall eines Rumpfwirtschaftsjahres) noch vorhanden war. Wenn der Gesetzgeber aber in § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG den Investitionszeitraum in Kenntnis der Tatsache, dass immer wieder Rumpfwirtschaftsjahre entstehen, auf zwei Wirtschaftsjahre und nicht auf zwei Kalenderjahre begrenzt, stellt er das Rumpfwirtschaftsjahr dem vollen, zwölf Monate dauernden Wirtschaftsjahr gleich. So hat auch der BFH zum Gewinnzuschlag des § 7g Abs. 5 EStG entschieden, dass j...BStBl 2008 II S. 481BStBl 2004 I S. 337