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Wettbewerbsrecht | Überschrift zur Widerrufsbelehrung unterliegt nicht dem Klarheitsgebot
Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher klar und verständlich über sein Widerrufsrecht belehren (§ 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB). Zur Erfüllung dieser Informationspflicht kann der Unternehmer das als Anlage 1 zum EGBBG abgedruckte Muster für die Widerrufsbelehrung in Textform verwenden. Ergänzt er dieses Muster durch eine einleitende Überschrift (hier: „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht”), verstößt dies nicht gegen das gesetzliche Klarheits- und Verständlichkeitsgebot. Zwar darf nach dem Gesetzeszweck eine Widerrufsbelehrung grds. keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind jedoch Ergänzungen, die den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. Im entschiedenen Fall hat der Verwender außerhalb der eigentlichen Belehrung in zutreffender Weise auf ...