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Österreich; | Änderung des OECD-Kommentars in Bezug auf Bauplanungs-Ingenieure
Übernimmt ein in Deutschland ansässiger Ingenieur Bauplanungs- und Bauüberwachungsleistungen bei österreichischen Bauprojekten mit einer 12 Monate übersteigenden Mitwirkungsdauer, dann liegt ab 2003 auch dann eine zur Betriebsstättenbegründung und damit zur Steuerpflicht führende Mitwirkung an einer inländ. Bauausführung vor, wenn dem deutschen Ingenieur keinerlei inländ. feste örtliche Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus dem Update des OECD-Kommentars v. (Ziff. 17 zu Art. 5 OECD-MA), mit dem die bisherige gegenteilige Kommentarauffassung geändert wurde. Dass der OECD-Kommentar in seiner jeweiligen Fassung, sonach auch unter Berücksichtigung dieser Auslegungsänderung, für die Auslegung des österreichisch-deutschen DBA maßgebend ist, wurde in Abs. 16 des Schlus...