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Abgabenordnung; | Benennungsverlangen bei Domizilgesellschaften
Das Benennungsverlangen bei Domizilgesellschaften ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn aufgrund der Lebenserfahrung die Vermutung nahe liegt, dass der Empfänger einer Zahlung die Einnahme zu Unrecht nicht versteuert hat. Diese Vermutung begründet bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte und auch bei Berücksichtigung der regelmäßig schwierigen Aufklärung der Verhältnisse zumutbare Mitwirkungspflicht (, BFH/NV 6/2003, S. 738 f.).