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BFH 10.11.2011 V R 41/10, StuB 9/2012 S. 369

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus dem Bau einer Sport- und Freizeithalle

(1) Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sport- und Freizeithalle, ist sie gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. mit § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt. (2) Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig (Bezug: § 2 Abs. 3 UStG 1993; § 4 KStG).

Praxishinweise

Der BFH hält damit ungeachtet der teilweise im Fachschrifttum geäußerten Kritik an seiner jüngsten Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaf...